fpmi fordert gesetzliche Regelungen für Anlageberater am Grauen Kapitalmarkt
28.04.2010 von Finanzplatz München Initiative
Die Finanzplatz München Initiative (fpmi) fordert eine Gesetzesinitiative zur Qualitätssteiger- ung bei Anlageberatungen bzw. -vermittlungen, für die bislang lediglich eine Gewerbeerlaub- nis nach § 34c der Gewerbeordnung erforderlich ist. Dies würde das Vertrauen der Anleger in die Anlageberatung stärken.
Die Vertrauenskrise im Finanzmarkt hat eindrücklich gezeigt, wie wichtig die fachliche Qualifikation und die Seriosität der Anlageberater ist. Das gilt nicht zuletzt auch bei der Vermittlung von Produkten des Grauen Kapitalmarktes. Diese haben in Teilen schon vor dem Ausbruch der Krise zu erheblichen Verlusten für die Anleger geführt. Bislang dürfen diese Produkte noch von Beratern verkauft werden, die lediglich über eine Gewerbeerlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung verfügen. Sie müssen im Gegensatz beispielsweise zu Versicherungsvermittlern (§ 34d GewO) aber keinen Sachkundenachweis und keine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen.
Dies sollte nach Auffassung der fpmi geändert werden. Sie plädiert deshalb ausdrücklich dafür, dass ein Sachkundenachweis und der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mit vorgegebener Mindestdeckungssumme künftig zusätzlich zu den bereits erforderlichen Punkten „Zuverlässigkeit“ und „geordnete Vermögensverhältnisse“ essentielle Voraussetzungen für eine Berufszulassung von im Bereich des Grauen Kapitalmarktes tätigen Anlageberatern werden.
Sachkundeprüfung unter öffentlich-rechtlicher Trägerschaft
Die konkrete Umsetzung einer entsprechenden gesetzlichen Regelung kann sich an bereits etablierten Strukturen orientieren. So bietet es sich für den Sachkundenachweis an, analog zum Versicherungsvermittlerrecht eine Sachkundeprüfung unter öffentlich-rechtlicher Trägerschaft zu etablieren. Und bei der Ausgestaltung der Sachkundeprüfung kann auf bewährte, branchenspezifische Aus- und Weiterbildungsqualifikationen zurückgegriffen werden, wie beispielsweise den Investmentfondskaufmann, den Fachberater für Finanzdienstleistungen oder den Fachwirt für Finanzberatung.
Die Zuständigkeit für das Erlaubnisverfahren und die Registerführung wiederum sollte aus Effizienzgründen in einer Hand liegen. Vorbild könnte hier eine Selbstverwaltungslösung nach dem Vorbild der Versicherungsbranche sein.
Unbedingt sichergestellt werden muss nach Meinung der fpmi dabei, dass die Kunden die Berufszulassung der Anlageberater überprüfen können. Dafür wäre eine Registrierung der Anlageberater in einem zentralen Register nötig, das internetbasiert geführt wird. Damit würde ein jederzeitiger und unproblematischer Zugang zu dem Register möglich. Da die betroffenen Anlageberater oftmals sowohl Versicherungen als auch reine Kapitalanlage-produkte (z. B. Investmentfonds) vertreiben, bietet sich ein einheitliches Register, aufbauend auf dem bereits existierenden Versicherungsvermittlerregister an.
Die Vertrauenskrise im Finanzmarkt hat eindrücklich gezeigt, wie wichtig die fachliche Qualifikation und die Seriosität der Anlageberater ist. Das gilt nicht zuletzt auch bei der Vermittlung von Produkten des Grauen Kapitalmarktes. Diese haben in Teilen schon vor dem Ausbruch der Krise zu erheblichen Verlusten für die Anleger geführt. Bislang dürfen diese Produkte noch von Beratern verkauft werden, die lediglich über eine Gewerbeerlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung verfügen. Sie müssen im Gegensatz beispielsweise zu Versicherungsvermittlern (§ 34d GewO) aber keinen Sachkundenachweis und keine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen.
Dies sollte nach Auffassung der fpmi geändert werden. Sie plädiert deshalb ausdrücklich dafür, dass ein Sachkundenachweis und der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mit vorgegebener Mindestdeckungssumme künftig zusätzlich zu den bereits erforderlichen Punkten „Zuverlässigkeit“ und „geordnete Vermögensverhältnisse“ essentielle Voraussetzungen für eine Berufszulassung von im Bereich des Grauen Kapitalmarktes tätigen Anlageberatern werden.
Sachkundeprüfung unter öffentlich-rechtlicher Trägerschaft
Die konkrete Umsetzung einer entsprechenden gesetzlichen Regelung kann sich an bereits etablierten Strukturen orientieren. So bietet es sich für den Sachkundenachweis an, analog zum Versicherungsvermittlerrecht eine Sachkundeprüfung unter öffentlich-rechtlicher Trägerschaft zu etablieren. Und bei der Ausgestaltung der Sachkundeprüfung kann auf bewährte, branchenspezifische Aus- und Weiterbildungsqualifikationen zurückgegriffen werden, wie beispielsweise den Investmentfondskaufmann, den Fachberater für Finanzdienstleistungen oder den Fachwirt für Finanzberatung.
Die Zuständigkeit für das Erlaubnisverfahren und die Registerführung wiederum sollte aus Effizienzgründen in einer Hand liegen. Vorbild könnte hier eine Selbstverwaltungslösung nach dem Vorbild der Versicherungsbranche sein.
Unbedingt sichergestellt werden muss nach Meinung der fpmi dabei, dass die Kunden die Berufszulassung der Anlageberater überprüfen können. Dafür wäre eine Registrierung der Anlageberater in einem zentralen Register nötig, das internetbasiert geführt wird. Damit würde ein jederzeitiger und unproblematischer Zugang zu dem Register möglich. Da die betroffenen Anlageberater oftmals sowohl Versicherungen als auch reine Kapitalanlage-produkte (z. B. Investmentfonds) vertreiben, bietet sich ein einheitliches Register, aufbauend auf dem bereits existierenden Versicherungsvermittlerregister an.
