Wirtschaftsprüferkammer

Die Wirtschaftsprüferkammer ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts die unter Staatsaufsicht stehende Organisation aller Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften in Deutschland.
Sie hat ihren Sitz in Berlin und ist bundesweit tätig. Sie unterhält zur Unterstützung der Hauptgeschäftsstelle sechs Landesgeschäftsstellen, darunter auch eine in München. Ihre Aufgaben nach § 57 Wirtschaftsprüferordnung sind unter anderem:
  1. den Berufsstand gegenüber der Öffentlichkeit zu vertreten (z.B. Gesetzgebern, Behörden und Gerichten);
  2. ihre Mitglieder zu beraten und zu belehren;
  3. die Berufsaufsicht über ihre Mitglieder auszuüben, soweit nicht die Zuständigkeit der Generalstaatsanwaltschaft gegeben ist. Die öffentliche fachliche Aufsicht wird durch die Abschlußprüferaufsichtskommission ausgeübt;
  4. das Qualitätskontrollverfahren durchzuführen;
  5. das bundeseinheitliche Wirtschaftsprüfer-Examen und die Prüfung als vereidigter Buchprüfer durchzuführen;
  6. Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer zu bestellen sowie Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften anzuerkennen, und bei Wegfall der Bestellungs- bzw. Anerkennungsvoraussetzungen die Bestellung bzw. Anerkennung zu widerrufen.
Am bekanntesten ist die Tätigkeit unserer Mitglieder in ihrer Funktion als Abschlussprüfer. Aufgrund seiner umfangreichen Kenntnisse und Erfahrungen ist unser Mitglied aber auch der qualifizierte Berater ("trusted business advisor") seiner Mandanten auf den Gebieten der wirtschaftlichen Betriebsführung und Organisation. Als qualifizierter steuerlicher Berater ist es zudem in gleichem Umfang wie der Steuerberater zur Vertretung in Steuersachen vor den Finanzbehörden und Finanzgerichten befugt.

Darüber hinaus sind unsere Mitglieder als Treuhänder (z. B. Vermögensverwalter, Testamentsvollstrecker) und als Gutachter und Sachverständiger (z. B. bei Gericht) tätig. Aufgrund ihrer Ausbildung sind WP/vBP berechtigt, in Angelegenheiten, mit denen sie beruflich befasst sind, auch die rechtliche Bearbeitung zu übernehmen, soweit diese mit ihren unmittelbaren Aufgaben in Zusammenhang stehen (Art. 1 § 5 Nr. 2 des RBerG).

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