Verbraucherkreditrichtlinie praxisgerechter gestalten
Der zweite Entwurf der EU-Kommission zur Verbraucherkreditrichtlinie sollte nach Ansicht der Finanzplatz München Initiative (fpmi) nach wie vor in wesentlichen Punkten nachgebessert werden. So würde der Entwurf, falls er in der vorliegenden Form umgesetzt würde, zwangsläufig zu einer Verteuerung von Verbraucherkrediten führen und insbesondere bonitätsschwachen Bankkunden den Zugang zur Kreditaufnahme erschweren. Er schadet damit direkt den Verbrauchern. Zudem entspricht er in wesentlichen Teilen nicht dem von Brüssel propagierten Leitbild des mündigen Verbrauchers. Die Banken wiederum würden durch eine Umsetzung des vorliegenden Entwurfs unter einer Verschärfung der Bürokratisierung des Geschäftes leiden.
Die fpmi hat bereits im Februar dieses Jahres in Brüssel gegenüber Vertretern der EU ihre Änderungsvorschläge artikuliert. In dem dabei vorgestellten Positionspapier hatte sie beispielsweise dargelegt, dass die von der EU-Kommission vorgelegten mündlichen Aufklärungs- und Beratungspflichten vor Abschluss eines Verbraucherkredites unverhältnismäßig sind, da sich der Verbraucher fortan in allen Fällen, in denen er ein Darlehen nicht mehr zurückbezahlen kann, versuchen könne, „Schadensersatzansprüche gegen das Kreditinstitut geltend zu machen und sich auf den Standpunkt zu stellen, es sei das Kreditinstitut gewesen, das ihn nicht ausreichend über die Nachteile eines Kreditvertrages aufgeklärt habe“.
Bestätigt sieht sich die fpmi in ihren Auffassungen zum Teil auch durch einen Beschluss des Deutschen Bundesrates. Dieser hatte Mitte Februar dieses Jahres eine umfangreiche Stellungnahme zur Verbraucherkreditrichtlinie verabschiedet und darin erhebliche Änderungen am bestehenden Entwurf angemahnt.
Im Folgenden finden Sie Stellungnahmen einzelner fpmi-Mitglieder zur Verbraucherkreditrichtlinie, einen die Richtlinie betreffenden Auszug aus dem am 1. Februar vorgelegten Positionspapier der fpmi und den Bundesratsbeschluss vom 10. Februar 2006.
Bestätigt sieht sich die fpmi in ihren Auffassungen zum Teil auch durch einen Beschluss des Deutschen Bundesrates. Dieser hatte Mitte Februar dieses Jahres eine umfangreiche Stellungnahme zur Verbraucherkreditrichtlinie verabschiedet und darin erhebliche Änderungen am bestehenden Entwurf angemahnt.
Im Folgenden finden Sie Stellungnahmen einzelner fpmi-Mitglieder zur Verbraucherkreditrichtlinie, einen die Richtlinie betreffenden Auszug aus dem am 1. Februar vorgelegten Positionspapier der fpmi und den Bundesratsbeschluss vom 10. Februar 2006.
Allianz Gruppe: Weitere Korrekturen zwingend erforderlich
Wenngleich der zweite Kommissionsentwurf zur Verbraucherkreditrichtlinie gewisse Verbesserungen im Vergleich zum ersten enthält, erscheinen weitere Korrekturen zwingend erforderlich. Die „verantwortungsbewusste Kreditvergabe“ ist auch bislang eine Selbstverständlichkeit, wenn es sich um eine rein öffentlich-rechtliche Pflicht und eine Obliegenheit im ureigenen Interesse der Bank handelt. Dies muss im Text der Richtlinie aber auch klargestellt werden. Es darf hingegen keinen neuen Haftungstatbestand „wegen fehlerhafter Kreditwürdigkeitsprüfung“ geben. Ebenso bedenklich wäre es, wenn durch die Richtlinie künftig die jederzeitige Rückzahlung des gewährten Verbraucherkredits ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes und ohne Vorfälligkeitsentschädigung ermöglicht werden sollte. Im Ergebnis würde den Verbrauchern damit die Möglichkeit genommen, sich zu den heutigen günstigen Preisen langfristig durch Festzinskredite mit der entsprechenden Planungssicherheit vor Zinsschwankungen zu schützen. Die geplante Ausweitung von Informations- und Beratungspflichten geht weit über ein vernünftiges Maß hinaus und würde zusätzlichen Aufwand für Verbraucher und Kreditanbieter verursachen.Was die Vorgaben zum Ausweis des so genannten Effektivzinses bzw. des Preises für Nebenleistungen betrifft, so erscheint abweichend von der heutigen Rechtslage in Deutschland ein separater Ausweis je Produkt am sinnvollsten. D. h. der auszuweisende Effektivzins sollte auf diejenigen Zahlungen des Verbrauchers beschränkt werden, die Entgelt für die Gewährung und Überlassung des Kredites sind. Anders als bisher sollte also keine Vermengung der Preise für zwei Produkte in einem einzigen Effektivzinssatz erfolgen, denn dieser systematisch falsche Ansatz führt zu völlig unsachgemäßen Ergebnissen. Worin z. B. liegt die Aussagekraft eines Effektivzinssatzes, der neben den Kreditkosten auch die Prämien für eine Vollkasko-Kfz-Versicherung enthält? Die Vielfalt der denkbaren Produktkombinationen würde so die Verbraucher mehr verwirren als ihnen nützen.
Es bedarf daher, auch angesichts wachsender Bestrebungen, neben dem bisher geregelten rechtlichen Zwang in Zukunft auch einen sogenannten „faktischen Zwang“ zum Abschluss einer Restschuldversicherung zu erfassen, einer Rückbesinnung auf den Zweck der Effektivzinsangabe: Durch sie sollen unterschiedliche Kreditangebote, auch zwischen verschiedenen Anbietern, vergleichbar gemacht werden. Das durch die Effektivzinsangabe zu unterstützende Interesse des Kunden ist darauf gerichtet, den gewünschten Kredit möglichst preisgünstig zu erhalten. Erst wenn eine Bank nicht bereit ist, einen Kreditpreis ohne Restschuldversicherung zu stellen, benötigt der Kunde die Umrechnung des Entgelts für die Restschuldversicherung in ein Zinsäquivalent, um die Summe von Kredit- und Restschuldversicherungspreis vergleichen zu können mit einem anderweitigen Angebot zu einem anderen Kreditzins ohne Restschuldversicherung.
Zwecks besserer Vergleichbarkeit sollte also der Preis für angebotene Restschuldversicherungen in Form eines zweiten Restschuldversicherungs-Effektivzinssatzes ausgewiesen werden. Denn nur durch diesen modularen Preisausweis in Form zweier aufaddierbarer Effektivsätze hat der Verbraucher die Möglichkeit, das Angebot eines Kreditgebers, der ihm den Kredit nur zusammen mit einer Restschuldversicherung verkaufen will, zu vergleichen mit dem Angebot eines anderen Kreditgebers, der bereit ist, einen Kredit in gleicher Höhe ohne eine Restschuldversicherung zu gewähren.
